Rückerstattung von Negativzinsen

Rückerstattungsansprüche: Der BGH hat kürzlich entschieden, dass Banken ihren Kunden keine Negativzinsen in Rechnung stellen dürfen.

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Rückerstattung von Negativzinsen

Es gibt gute Neuigkeiten für Verbraucher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass Banken ihren Kunden keine Negativzinsen in Rechnung stellen dürfen. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich nun für betroffene Sparer die Möglichkeit, Rückerstattungsansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls zu verfolgen.

Worum geht es?

Aufgrund verschiedener geldpolitischer Überlegungen mussten Geschäftsbanken im Euroraum ab Juni 2014 Zinsen zahlen, wenn sie Gelder bei der europäischen Zentralbank „parkten“. Diese sogenannten Negativzinsen betrugen bis zu 0,5 % des geparkte Betrages. Dies nahmen mache Kreditinstitute zum Anlass, auch ihre Kunden mit Negativzinsen zu belasten, wenn diese auf bei Ihnen gehaltenen Konten Guthaben, die einen bestimmten Freibetrag überstiegen, stehen ließen. Dieses Vorgehen führte zu einer schleichenden Verringerung der Guthaben der betroffenen Kunden. Im Juli 2022 beendete die EZB die Negativzins-Phase, woraufhin auch die Banken und Sparkassen diese Praxis wieder einstellten. Gegen diese zwischenzeitlich eingestellte Praxis richteten sich die vor dem BGH verhandelten Klagen.

Der Rechtsstreit in Karlsruhe

Auf Klagen diverser Verbraucherzentralen entschied der für Bankenrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH über Klagen gegen drei betroffene Banken und eine Sparkasse, die von Verbrauchern Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben hatten (Urteile vom 04.02.2024, Aktenzeichen XI ZR 61/23;XI ZR 65/23; XI ZR 161/23; XI ZR 183/23). In dem Verfahren gab der BGH den Klägern insoweit recht, als diese die Rechtmäßigkeit von Negativzinsen bestritten hatten.

Folgerungen für betroffene Kunden

Der BGH hat nicht über mögliche Ansprüche auf Rückzahlung entschieden. Auch steht eine Entscheidung darüber, ob die Banken eine Verpflichtung haben, ihre Kunden über mögliche Ansprüche zu informieren, noch aus. 
Kunden, die mit negativen Zinsen belastet wurden und Ansprüche gegen ihre Kreditinstitute geltend machen möchten, müssen deshalb nunmehr selbst aktiv werden und die Ansprüche verfolgen. Durch die Entscheidung des BGH ist zwar die zentrale Frage, ob das Vorgehen der Bank rechtmäßig war, mit Leitbildcharakter geklärt worden. Daraus folgt aber noch nicht zwingend, dass Kunden in jedem Fall erfolgreich Ansprüche gegen die Kreditinstitute geltend machen können. Dies ist in jedem Einzelfall gesondert zu klären. In diesem Zusammenhang können verschiedene Fragen eine Rolle spielen, darunter: ist der mögliche Anspruch verjährt? Welche konkrete Vereinbarung wurde mit den betroffenen Kunden getroffen? 

Wie ist weiter vorzugehen?

Vor dem Hintergrund möglicherweise drohender Verjährung sollten betroffene Kunden das weitere Vorgehen nicht auf die lange Bank schieben, sondern ihre Ansprüche gegen die Kreditinstitute möglichst zeitnah geltend machen, am besten natürlich nach vorheriger ausführlicher anwaltlicher Beratung.

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