Vorbeugen ist besser als heilen

10 Fehler, die es bei Streitigkeiten im Anlagenbau zu vermeiden gilt

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10 typische Fallstricke

Internationale Rechtsstreitigkeiten möchte niemand. Vermeiden lassen sie sich allerdings nicht immer, insbesondere komplexe Anlagebauprojekte mit internationalen Wertschöpfungsketten führen regelmäßig zu Auseinandersetzungen. Die folgende Aufstellung zeigt 10 typische Fallstricke in verschiedenen Phasen der Zusammenarbeit mit Abnehmern und Zulieferern auf, die es zu vermeiden gilt, damit Sie die Weichen für die Lösung einer Auseinandersetzung in einem Schiedsverfahren in die für Sie günstige Richtung stellen können.

PHASE A: VERTRAGSVERHANDLUNG, VERTRAGSABSCHLUSS

1. Falscher/fehlender Mechanismen zur Streiterledigung
Achten Sie bei der Vertragsgestaltung darauf, den geeignetsten Mechanismus zur Streiterledigung (staatliches Gericht, Mediation, Schiedsverfahren, dispute resolution boards, expert determination) sowie dazugehörige Einzelheiten (Schiedsort bzw. Gerichtsstand und Wahl der Schiedsinstitution) zu wählen. Andernfalls muss eine Auseinandersetzung unter Umständen in einem Forum mit für Sie fremden – die andere Partei möglicherweise begünstigenden – Regeln ausgetragen werden. Falls Sie in der Mitte einer Liefer- oder Leistungskette stehen, in der Ansprüche weitergereicht werden können, sollten die in beide Richtungen gewählten Mechanismen aufeinander abgestimmt sein.

2. Fehlerhafte (Schieds-)klausel
Ist eine Schiedsklausel nicht vollständig oder nicht rechtswirksam vereinbart, kann bei einer Auseinandersetzung eine Phase der Unsicherheit, bis bspw. das zuständige Forum geklärt ist, eintreten. Dadurch entstehen zum einen zusätzliche, vermeidbare Kosten, zum anderen geht Zeit verloren. Es ist wichtig, Schieds- und andere Klauseln rechtssicher zu gestalten.

3. Rechtswahl
Haben die Parteien keine gültige Rechtswahl getroffen, bestimmt das angerufene (Schieds-)Gericht das anwendbare Recht. Dies kann zu einem unerwarteten und vielleicht ungünstigen Ergebnis führen, häufig verbunden mit zusätzlichen Kosten. Anwendbares Recht und Schiedsort bzw. Gerichtsstand und Wahl der Schiedsinstitution sollten daher nach Maßgabe der Interessenlage ausdrücklich und rechtswirksam vereinbart werden.

PHASE B: VERTRAGSDURCHFÜHRUNG

4. Keine Beweissicherung
Werden Absprachen nicht ausreichend dokumentiert und archiviert; ist der Sachverhalt möglicherweise nicht mehr aufklär- und beweisbar. Gleiches gilt, wenn beteiligte Personen das Unternehmen verlassen und stehen nicht mehr als Wissensträger zur Verfügung stehen. Nutzen Sie daher die Chance, durch geschickte Korrespondenz eine günstige Aktenlage zu schaffen. Achten Sie während und nach der Abwicklung eines Auftrags darauf alle relevanter
Unterlagen auffindbar zu archivieren. Hierzu zählen sowohl der Schriftverkehr im Rahmen des Claimsmanagements als auch der zu den formalen Anforderungen des Vertrags (FIDIC). Fotos, Filmaufnahmen, Zeugendaten, schriftliche Aussagen und Gutachten können ebenfalls wichtig sein.

5. Falscher Umgang mit (elektronischen) Dokumenten
Elektronische Dokumente wie E-Mails können wichtige Beweismittel darstellen, die mit gleicher Sorgfalt wie ein Brief anzufertigen sind. Eine nachlässig verfasste E-Mail kann einen Streit nachteilhaft entscheiden. Die Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung erleichtern es (auch dem Gegner) derartiges Beweismaterial selbst aus großen Datenmengen herauszufiltern. E-Mails und elektronische Dokumente müssen auch im Falle der Archivierung verfügbar bleiben. Unterschätzen Sie nicht die Gefahr der „document disclosure“: Manche Rechtsordnungen geben den Streitparteien das Recht, vom jeweiligen Gegner die Herausgabe von (selbst internen) Dokumenten zu verlangen, die im Prozess sogar gegen die herausgebende Partei verwendet werden könnten. Im Rahmen von internationalen Schiedsverfahren ist eine derartige Herausgabepflicht zunehmend üblich. Diese Möglichkeit muss beim Abfassen und Aufbewahren von Dokumenten bedacht werden, um nicht Beweismaterial zum eigenen Schaden zu produzieren oder aufzubewahren.

6. Der Kampf der Gutachter
Eine zu frühe oder zu späte Beauftragung eines Gutachters kann ebenso wie die Wahl der falschen Person prozessentscheidend sein. Grundsätzlich gilt als Faustregel: Je früher der relevante Sachverhalt dokumentiert wird, desto präziser und belastbarer ist das Ergebnis.

PHASE C: DAS STREITIGE VERFAHREN

7. Ungeeignete Schiedsrichter
Das gesamte Verfahren kann aus dem Ruder laufen, wenn eine zum Schiedsrichter bestellte Person den Anforderungen des Falles nicht gewachsen ist oder im Laufe des Verfahrens ersetzt werden muss. Deshalb ist größte Sorgfalt auf die Auswahl geeigneter Schiedsrichter für den jeweiligen Fall zu legen.

8. Retourkutsche Widerklage
Bedenken Sie, dass eine Klage den Gegner provozieren kann, eigene Ansprüche einzuklagen. Dies kann die mit der Klage ursprünglich verfolgte Strategie (zer-)stören.

9. Mangelhafte Vorbereitung auf den Showdown
In der mündlichen Verhandlung erreicht der Prozess seinen Höhepunkt. Mögliche Fehler oder Schwächen des Falles treten jetzt zutage. Die Verhandlung bedarf daher sorgfältiger und professioneller Vorbereitung, nicht nur durch den Anwalt, sondern auch durch die Partei selbst.

PHASE D: NACH DER ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS

10. Ungenügender Umgang mit erlassenen Entscheidungen
Prüfen Sie mit Ihrem Anwalt die Entscheidung. Ein verspäteter oder unterlassener erfolgversprechender Angriff auf den Bestand der Entscheidung oder vermeidbarer Aufwand bei chancenlosem Angriff sollte genauso vermieden werden wie die fehlerhafte Durchführung der Zwangsvollstreckung.

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