Die Jahresabrechnung für Gas, Strom und Fernwärme

des Energieversorgers sorgt bei vielen Verbrauchern für Aufregung. Wie kann Ihr Anwalt Ihnen helfen!

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Die Ausgangssituation

Die Jahresabrechnung für Gas, Strom und Fernwärme des Energieversorgers sorgt bei vielen Verbrauchern für Aufregung.

Auch wenn allgemein bekannt war, dass sich Energie zuletzt verteuert hat, ist es doch ein Schock, die Auswirkungen selbst zu spüren zu bekommen. Zumal sich in vielen Fällen der Verdacht einschleicht, dass an der Abrechnung etwas nicht stimmen kann.

Dieser Verdacht ist leider immer wieder begründet: Die möglichen Fehlerquellen sind zahlreich: Zählerstände wurden nicht korrekt erfasst, Preise auf Grundlage unwirksamer Preisanpassungsklauseln erhöht etc. Diese Themen sind nicht neu, nur scheint es so, als ob dem einen oder anderen Versorger die aktuelle Situation willkommen ist, um über die eigentliche Kostensteigerung hinaus die eigene Marge aufzubessern.

Nicht immer muss aber eine böse Absicht des Versorgers dahinterstecken. Der Gesetzgeber hat seinen Teil zur Schwierigkeit bei der Erstellung einer korrekten Abrechnung beigetragen. Bestes Beispiel ist die Preisbremse, die die Endkunden eigentlich entlasten soll. Das Gesetz, mit dem die Preisbremse eingeführt wurde, betrat Neuland und hat nicht alle praktischen Fragen ausreichend berücksichtigt. Es bereitet daher in der Anwendung immer wieder Probleme; falsche Abrechnungen sind die Folge.

Da die Vorjahresabrechnung üblicherweise auch die Grundlage für die im laufenden Jahr zu zahlenden Abschläge bildet, wirken sich Fehler in der Abrechnung auch in Gegenwart und Zukunft aus!

Was kann unternommen werden?

Das Vorgehen muss nicht ungeprüft hingenommen werden.
Es lohnt sich also für private und gewerbliche Endverbraucher, die Abrechnungen für Gas, Strom und/oder Fernwärme einer genauen Kontrolle zu unterziehen und bei dieser Gelegenheit auch die (kommerzielle und rechtliche) Gestaltung der Energielieferbeziehungen zu überprüfen. Überzahlungen können innerhalb der Verjährungsfristen zurückgefordert werden, Vertragsbestimmungen können für unwirksam erklärt werden. Der Verbraucher ist nicht ohne Rechtsschutz!

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