Lieferstopp: Hilfe, mein Energielieferant stellt die Versorgung ein!

Was ist bei Lieferstopp oder Kündigung des Gas- oder Stromliefervertrags zu tun?

Kontakt
Die Ausgangssituation

Eine Vielzahl von Kunden von Strom und Gaslieferanten erlebt in diesen Tagen eine böse Überraschung oder hat diese kürzlich erlebt:

Der Versorger teilt dem Kunden, etwa durch eine E-Mail, mit, dass er die Belieferung mit Strom und Gas eingestellt habe oder dieses zu tun werde. Begleitet wird diese Mitteilung ggf. von einer Kündigung des bestehenden Liefervertrages. Bei den Unternehmen, die durch derartiges Verhalten kürzlich (E-Mails vom 7.12.2021) aufgefallen sind, handelt es sich um sogenannte Discounter (oder Billiganbieter), darunter etwa Stromio und Grünwelt Energie, beides Vertriebsnamen des Unternehmens gas.de Versorgungsgesellschaft mbH.

Dieses Vorgehen ist letztlich die Konsequenz aus dem Geschäftsmodell der Discounter. Sie spekulieren darauf, dass es ihnen jederzeit gelingt, sich auf dem Markt für Großkunden, einschließlich der Energiebörsen, mit günstigem Strom eindecken zu können, der dann an die eigenen Abnehmer, mit denen feste Preise vereinbart sind, mit Gewinn weiterverkauft werden kann. Da es bei diesem Geschäftsmodell darum geht, günstige Gelegenheiten auch kurzfristig auszunutzen, ist ihm eine langfristige Planung und damit dauerhafte Verlässlichkeit fremd. Ändert sich der Markt grundlegend und die erhofften günstigen Bezugsmöglichkeiten ergeben sich nicht mehr, bricht alles zusammen. Der Discounter muss den Strom nun zu teuren, für ihn unwirtschaftlichen, Bedingungen einkaufen und ist auf der Absatzseite an die mit dem Kunden vereinbarten, vergleichsweise günstigen Preise gebunden. Diese Situation kann der Versorger bereinigen, wenn er sich von den Verpflichtungen auf der Absatzseite löst. Das ist der Weg, den Stromio, Grünwelt Energie und Konsorten verfolgen.

Neben den bereits genannten Anbietern Stromio und Grünwelt Energie haben auch die Unternehmen Neckermannn Strom, Smiling Green Energy, Otima Energie mit derartigen Schwierigkeiten zu kämpfen. Letztgenannte Unternehmen haben deshalb auch in den zurückliegenden Wochen und Monaten Insolvenz angemeldet. Diesen Unternehmen folgen demnach Billiganbietern wie Teldafax, Flexstrom, Care Energy und Bayerische Energieversorgungsgesellschaft (BGV) die alle den Weg in die Insolvenz antreten mussten.

Die Lage der Kunden

Die betroffenen Endkunden müssen zwar nicht befürchten, dass bei ihnen die Lichter ausgehen und die Wohnung kalt bleibt, da der jeweilige Grundversorger, d.h. das Versorgungsunternehmen, das in einem bestimmten Gebiet die meisten Kunden hat- zumeist die alteingesessenen Versorger, wie z.B. Stadtwerke- zur Belieferung verpflichtet ist.

Die Sache hat freilich einen Haken: Für diese Versorgung auf gesetzliche Grundlage kommt der sogenannte Grundversorgungstarif des Versorgers zur Anwendung, der in den meisten Fällen deutlich über dem Preis liegt, der mit dem Billiganbieter vereinbart war. Selbstredend zahlt der Grundversorger auch keine Wechsel- oder Neukundenprämien.

Selbstverständlich ist kein Kunde gezwungen, die Grundversorgung durch den örtlichen Grundversorger in Anspruch zu nehmen. Wenn er sich nicht für ein Leben ohne Strom oder Gas entscheidet, kann er natürlich einen Liefervertrag mit einem anderen Anbieter abschließen. In Anbetracht der allgemeinen Marktlage dürfte es jedoch kaum möglich sein, einen Anbieter zu finden, der eine Belieferung zu ähnlichen oder gar günstigeren Konditionen übernimmt als die, die dem Kunden von seinem früheren (Billig-)Versorger versprochen wurden. Zur teuren Grundversorgung besteht daher keine ernsthafte Alternative.

Die betroffenen Kunden müssen sich daher auf gegebenenfalls auf erhebliche finanzielle Mehrbelastungen einstellen: Zum einen die Differenz zwischen den vergleichsweise niedrigen Tarifen des alten Versorgers und den gepfefferten des Grundversorgers. Zum anderen wird in der Kalkulation der Wegfall der versprochenen Wechsel- und Neukundenprämien o.ä. schmerzen.

Was kann unternommen werden?

Das Vorgehen des alten Versorgers muss nicht einfach hingenommen werden.
Soweit dem alten Versorger kein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht oder ein anderer Beendigungsgrund zusteht, ist er an die vereinbarten Lieferbedingungen gebunden und es steht ihm nicht frei, die Belieferung nach eigenem Gutdünken einzustellen. Eine Einstellung der Belieferung ohne vorherige rechtmäßige Vertragsbeendigung stellt einen Vertragsbruch dar, der den Kunden zum Schadensersatz berechtigt. Die Veränderung der eigenen Bezugskonditionen, d.h. die Preissteigerung auf der Beschaffungsseite des Versorgers fällt typischerweise in den Risikobereich des Lieferanten und berechtigen ihn nicht zur Beendigung des Vertrags.

Primär kann der Kunde zunächst Vertragserfüllung, d.h. Fortsetzung der Belieferung (gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts) verlangen. Kommt Versorger diesem Verlangen nicht nach, und bezieht der Kunde aus einer anderen Quelle zu vergleichsweise ungünstigeren Konditionen Energie, ist ein Schadensersatzanspruch denkbar, der zum richtigen Zeitpunkt in geeigneter Form durchgesetzt werden kann.

Verbraucherzentralen und andere Stellen bieten inzwischen im Internet eine ganze Reihe von Empfehlungen an, wie sich betroffene Kunden gegenüber den die Belieferung einstellenden Versorgungsunternehmen verhalten können. Diese Empfehlungen haben natürlich ihre Berechtigung im Sinne einer Ersten Hilfe. Musterbriefe und ähnliches ersetzen freilich keine gezielte Beratung im Einzelfall. Erfahrungsgemäß weist jeder Fall seine Besonderheiten auf, die für ein optimales Ergebnis berücksichtigt werden müssen. Hier ist die Beratung durch den erfahrenen Rechtsanwalt durch nichts zu ersetzen.

Dies gilt natürlich im besonderen Maße, wenn der Versorger auf stur schaltet und eine außergerichtliche Regelung nicht zu erreichen ist. Dann kann der Gang vor Gericht, der wiederum ohne anwaltliche Unterstützung zu einem Blindflug zu werden droht oder sogar nicht möglich ist, unvermeidlich werden. Weitere Komplikationen treten auf, wenn über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Gruberlegal steht mit langjähriger Erfahrung mit Energielieferverträgen zur Verfügung, um die an die Situation angepasst Strategie und Vorgehensweise zu entwickeln und Ansprüche durchzusetzen.

Sie sind betroffen und haben Fragen?

Gerne beantworten wir ihre Fragen
Datenschutzerklärung
Auch wir verwenden Cookies, um Ihnen die Nutzung unserer Website so angenehm wie möglich zu gestalten. Über Ihren Webbrowser können Sie diese einschränken, blockieren oder entfernen. Wir verwenden möglicherweise auch Inhalte von Dritten, die Tracking-Technologien verwenden können. Nachfolgend können Sie selektiv Ihre Einwilligung erteilen, um solche Einbettungen von Drittanbietern zu ermöglichen. Dazu gehören auch die Google Fonts. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unseren Datenschutzerklärung
Youtube
Einwilligung für Inhalte aus unseren Bereichen - Youtube
Vimeo
Einwilligung für Inhalte aus unseren Bereichen - Vimeo
Google Maps
Einwilligung für Inhalte aus unseren Bereichen - Google
Spotify
Einwilligung für Inhalte aus unseren Bereichen - Spotify
Sound Cloud
Einwilligung für Inhalte aus unseren Bereichen - Sound

Copyright 2020 GruberLegal.eu